§ 1 · Name und Sitz des Vereins
Der unter dem 22. Februar 1874 laut vorhandener Urkunde gegründete Gesangverein trägt den Namen „SÄNGERKRANZ 1874 e.V. REICHOLZHEIM“.
Sitz des Vereins ist Reicholzheim, der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wertheim eingetragen.
§ 2 · Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs als kulturelle und traditionelle Gemeinschaftsaufgabe in Reicholzheim. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereiten sich der Chor/die Chöre des Vereins auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Bei Inkrafttreten dieser Satzung gehören dem Verein „Sängerkranz 1874 e.V. Reicholzheim“ folgende Chöre an:
- Männerchor
- Gemischter Chor „IMATÉ“
Über Einrichtung weiterer kurzfristiger (Dauer maximal 12 Monate) Gesangs- oder Musikgruppen entscheidet die Vorstandschaft, längerfristige Chor- oder Musikprojekte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 3 · Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Der Vorstand entscheidet über die Ernennung verdienter Mitglieder zum Ehrenmitglied.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 · Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitgliedern steht die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu, sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Die Mitglieder bestimmen durch ihre Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit. Ehrungen und Nutzung von Vereinsvermögen gemäß Geschäftsordnung sind weitere Rechte.Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und den Verein bei seinen Aktivitäten zu unterstützen. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Gesangsauftritten teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 · Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 · Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (auch Haupt- oder Generalversammlung) b) der Vorstand (geschäftsführend nach § 26 BGB) c) die Vorstandschaft
§ 8 · Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Art der Bekanntgabe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung detailliert festgehalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist einer der bis zu drei Vorsitzenden. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmenmehrheit aus dem Vorstand. Versammlungsverlauf, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse werden durch den Schriftführer protokolliert. Protokolle sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
- Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft;
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft;
- Wahl der Vorstandschaft;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages (zu hinterlegen in der Geschäftsordnung);
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
- Entgegennahme des musikalischen Berichtes der Chorleiter;
- Art der Bekanntmachung der Einladung zu Mitgliederversammlungen (zu hinterlegen in der Geschäftsordnung);
- Einrichtung weiterer Chor- oder Musikgruppen, mit einer Dauer über 12 Monate.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 · Die Vorstandschaft / der Vorstand
Die Vorstandschaft hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere sind dies: Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und derer BeschlüsseRechnungslegung gegenüber der MitgliederversammlungVerwaltung des Vereinsvermögens
Die Vorstandschaft besteht aus a) dem (geschäftsführenden) Vorstand, b) dem Beirat, gebildet aus bis zu vier Mitgliedern des Vereins (Beisitzern). Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, je nach Bedarf weitere Personen als Berater oder Helfer beizuziehen. Stimmberechtigt in Sitzungen der Vorstandschaft sind nur die von einer Mitgliederversammlung gewählten Vorstandschaftsmitglieder.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an a) bis zu drei gleichberechtigte Vorsitzende b) der/die Schriftführer/in, c) der/die Kassenführer/in.
Der (geschäftsführende) Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung, bei der das Amt des Ausgeschiedenen neu zur Abstimmung steht.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der drei Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn außer einem der Vorsitzenden weitere vier Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zeitnah schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Ihnen obliegt die Kontrolle des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstands einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen bei ordnungsgemäßer Vereinsführung den Antrag auf Entlastung.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wertheim, die es unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weise zur Förderung von Gesang und Musik als kultureller Gemeinschaftsaufgabe in Reicholzheim zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bis zu drei Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§13 Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Satzung, sowie spätere Vereinsbeschlüsse werden durch Mitgliederversammlungsbeschluss entschieden. Es steht keinem Mitglied dagegen eine weitere Berufung offen, insbesondere kann hierüber kein Rechtsweg beschritten werden.
§ 14 Geschäftsordnung
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Diese ist nicht Teil der Satzung. Bestandteile der Geschäftsordnung, die nur durch die Mitgliederversammlung festzulegen sind, sind:
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Art der Einladung zur Mitgliederversammlung, Ort der Veröffentlichung
- Beschlüsse über die Auslegung der Satzung nach § 13 (Meinungsverschiedenheiten)
§15 · Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2018 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.
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